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Mitglied in der DLRG Ortsgruppe Erwitte kann man von Geburt an werden. Aktuell beträgt der Mitgliedsbeitrag für Jugendliche 45 €, Erwachsene 47 € und Familien 94 €. Eine Familie setzt sind dabei aus ein oder zwei Erwachsenen und beliebig vielen Kindern unter 18 Jahren zusammen, die einen gemeinsamen Zahler haben. Erreicht eines der Kinder das 18. Lebensjahr erhält es automatisch eine Einzelmitgliedschaft als Erwachsener.

Eine Mitgliedschaft besteht immer bis zum 31.12. eines Kalenderjahres. Eine Kündigung zum Ende des Kalenderjahres muss immer bis zum 31.10. eingegangen sein. Dazu kann auch das untere Formular genutzt werden.

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Beitrittserklärung

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Formular zur Mitgliedschaft

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Hier einige Punkte unserer Satzung zur Mitgliedschaft:

(1)           Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Erwitte können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.

(2)           Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des DLRG Landesverbandes Westfalen, des DLRG Bezirkes Kreis Soest und der DLRG Ortsgruppe Erwitte an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(3)           Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung.

(4)           Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(5)           Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Erwitte nicht verpflichtet.

(1)           Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.

(2)           Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind.

(3)           Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.

(4)           Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.

(5)           Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.

(6)           Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Erwitte können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Erwitte regelt deren Jugendordnung.

(1)           Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.

(2)           Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Ortsgruppe Erwitte zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3)           Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4)           Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 29 Absatz 5 Buchstabe d der Satzung. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Absatz 5 der Satzung.

(5)           Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen und Daten unverzüglich an die Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

(1)           Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Erwitte festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

(2)           Die Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Erwitte festgelegt.

Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.

(3)           Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Erwitte keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG Ortsgruppe Erwitte abzuführen.

(1)           Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Erwitte. Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.

(2)           Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Erwitte verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:

a)      Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,

b)      Wahl der Revisoren,

c)      Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6; die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Ortsgruppenvorstand übertragen,

d)      Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,

e)      Feststellung des Jahresabschlusses,

f)      Genehmigung des Haushaltsplanes,

g)      Anträge,

h)      Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbetrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Erwitte zu entrichten haben,

i)      Satzungsänderungen,

j)      Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,

k)      Auflösung der DLRG Ortsgruppe Erwitte.

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