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Satzung der DLRG Ortsgruppe Erwitte e.V.

in der Fassung vom 26. Februar 2016.

 

Frauen und Männer besitzen in der DLRG Ortsgruppe Erwitte den gleichen Stellenwert. Wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit in dieser Satzung nur die männliche Schreibweise verwandt wird, ändert sich dadurch nichts an diesem Grundsatz.

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)           Die Ortsgruppe Erwitte der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Erwitte e. V.", abgekürzt "DLRG Ortsgruppe Erwitte".

(2)           Die DLRG Ortsgruppe Erwitte ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 608, Amtsgericht Lippstadt, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Stadt Erwitte. Ihr Sitz ist in Erwitte.

(3)           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck

(1)           Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Erwitte ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

(2)           Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

       a)      frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

       b)      Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

       c)      Ausbildung im Rettungsschwimmen,

       d)      Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

       e)      Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3)           Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Erwitte ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4)           Zu den Aufgaben gehören auch die

       a)      Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

       b)      Durchführung von und Unterstützung bei betreuungs-, sanitäts- und rettungsdienstlichen Einsätzen

       c)      Mitwirkung in der allgemeinen Gefahrenabwehr und bei der Abwehr und Bekämpfung von Großeinsatzlagen und Katastrophen,

       d)      Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

       e)      Förderung des Sports,

       f)       Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

       g)      Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

       h)      Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,

       i)       Zusammenarbeit mit und Unterstützung von  in- und ausländischen Organisationen, Vereinen und Institutionen,

       j)       Zusammenarbeit mit Stadtverwaltung und – organisationen.

(5)           Die DLRG Ortsgruppe Erwitte vertritt Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.

(6)           Die DLRG Ortsgruppe Erwitte kann ein Verbandsorgan herausgeben.

§ 3 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1)           Die DLRG Ortsgruppe Erwitte ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)           Mittel der DLRG Ortsgruppe Erwitte dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Erwitte. Die DLRG Ortsgruppe Erwitte darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Ortsgruppe Erwitte entstanden sind.

§ 4 - Mitgliedschaft

(1)           Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Erwitte können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.

(2)           Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des DLRG Landesverbandes Westfalen, des DLRG Bezirkes Kreis Soest  und der DLRG Ortsgruppe Erwitte an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(3)           Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung.

(4)           Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(5)           Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Erwitte nicht verpflichtet.

§ 5 - Mitglieds- und Delegiertenrechte

(1)           Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.

(2)           Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind.

(3)           Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.

(4)                       Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.

(5)           Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.

(6)                       Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.

§ 6 - Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Erwitte können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Erwitte regelt deren Jugendordnung.

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1)           Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.

(2)           Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Ortsgruppe Erwitte zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3)           Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4)           Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 29 Absatz 5 Buchstabe d der Satzung. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Absatz 5 der Satzung.

(5)           Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen und Daten unverzüglich an die Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

§ 8 - Beiträge und Umlagen

(1)           Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Erwitte festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

(2)           Die Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Erwitte festgelegt.

Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.

(3)           Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Erwitte keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG Ortsgruppe Erwitte abzuführen.

§ 9 - Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen

(1)           Die DLRG ist ein Gesamtverein.

(2)           Die Untergliederungen der DLRG sollen eine eigene Rechtsfähigkeit haben. Die Grenzen sollen mit den kommunalen Grenzen übereinstimmen. Über Änderungen von Ortsgruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Ortsgruppen. Erhebt eine der beteiligten Ortsgruppen Einspruch gegen diese Entscheidung, entscheidet die Bezirkstagung abschließend. Für Neugründungen, Spaltungen oder Fusion von Untergliederungen trifft der Landesverband Westfalen, nach Anhörung des betreffenden Bezirkes und der beteiligten Untergliederungen, entsprechende Entscheidungen. Die Eintragung im Vereinsregister muss ebenfalls nach dem vorher beschriebenen Konzept durch den Landesverband genehmigt werden.

(3)           Im Konfliktfall zwischen Satzungen gehen die Satzungen der Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die Fragestellung nicht geregelt ist.

(4)           Der Bundesverband ist Inhaber des Namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich abgekürzter Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederung sind an die Einhaltung der Satzungen der Obergliederungen sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.

(5)           Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Erwitte muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.

§ 10 - Verhältnis zu den Obergliederungen

(1)           Die DLRG Ortsgruppe Erwitte ist an die Satzung des DLRG Bezirks Kreis Soest und des DLRG Landesverbandes Westfalen, sowie der DLRG gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.

(2)           Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Erwitte und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3)           Die DLRG Ortsgruppe Erwitte hat dem DLRG Bezirk Kreis Soest Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht zu entrichten.

(4)           Die DLRG Ortsgruppe Erwitte akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Kreis Soest und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.

(5)           Bei erheblichen Verstößen der Ortsgruppe gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann die Ortsgruppe auf Antrag des Landesverbandsvorstandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Ortsgruppe damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat. Der Ortsgruppe ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Absatz 2 der Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung vom 17.-18.10.2013. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.

(6)           Bei Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 ist die Anhörung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 11 - Jugend

(1)           Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Erwitte ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG in Erwitte.

(2)           Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Erwitte dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3)           Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.

(4)           § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG – Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.

(5)           Der Ortsgruppenvorstand wird im Ortsgruppen-Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 12 - Mitgliederversammlung

(1)           Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Erwitte. Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.

(2)           Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Erwitte verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:

       a)      Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,

       b)      Wahl der Revisoren,

       c)      Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6; die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Ortsgruppenvorstand übertragen,

       d)      Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,

       e)      Feststellung des Jahresabschlusses,

       f)       Genehmigung des Haushaltsplanes,

       g)      Anträge,

       h)      Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbetrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Erwitte zu entrichten haben,

       i)       Satzungsänderungen,

       j)       Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,

       k)      Auflösung der DLRG Ortsgruppe Erwitte.

§ 13 - Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Erwitte gebildet.

§ 14 - Einberufung

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln verlangt oder es 25% der Mitglieder verlangen.

§ 15 - Ladungsfrist

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss im Internet und lokaler Tageszeitung mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Veröffentlichung der Einladung gewahrt.

§ 16 - Antragsberechtigung

(1)           Antragsberechtigt sind

       a)     die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung,

       b)    der Ortsgruppenjugendvorstand.

(2)           Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens eine Woche vorher eingereicht werden.

(3)           Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

(4)           Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 40.

§ 17 - Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

§ 18 - Beschlussfassung

(1)           Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)           Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 19 - Abstimmung und Wahlen

(1)           Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21 Absatz 2 sowie den Vertreter für das Amt nach § 21 Absatz 5 werden von der Mitgliederversammlung  für den Zeitraum von drei Jahren gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen gemäß § 24. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend in der DLRG Ortsgruppe Erwitte und dessen Stellvertreter.

(2)           Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Mitgliederversammlung geheime Wahl beantragen, kann offen gewählt werden.

(3)           Wiederwahl ist zulässig.

(4)           Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein - Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

(5)           Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6)           Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

§ 20 - Protokoll

(1)           Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Das Protokoll ist innerhalb von sechs Wochen nach Tagungsende zu erstellen. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, der gegenüber dem Ortsgruppenvorsitzenden mitzuteilen ist, in Textform ausgehändigt.

(2)           Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von 12 Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem Einspruchsführer mit.

2. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand

§ 21 - Ortsgruppenvorstand

(1)           Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Erwitte im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2)           Den Ortsgruppenvorstand bilden:

       a)   der Vorsitzende,

       b)   der stellvertretende Vorsitzende,

       c)   der Schatzmeister,

       d)   der Leiter Verbandskommunikation,

       e)   der Leiter Schwimmen/Rettungsschwimmen,

       f)    der Leiter Einsatz,

       g)   der Leiter Fachdienstausbildungen,

       h)   der Leiter Infrastruktur,

       i)    bis zu drei Beisitzer

       sowie

       j)            der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend,

(3)           Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme.

(4)           Der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und seine Vertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt.

(5)           Für das Amt nach Absatz 2 Buchstabe c) kann ein Stellvertreter gewählt werden.

(6)           Im Verhinderungsfall nimmt für das Amt nach Absatz 2 Buchstabe c) der Stellvertreter das Stimmrecht wahr, wenn dieser gewählt worden ist. Für die Ämter nach Absatz 2 Buchstaben d) bis h) nimmt das Stimmrecht ein vom zu Vertretenden benannter Ortsgruppenbeauftragter wahr, sofern diese berufen worden sind. Die Stellvertretung für den Vorsitzenden der Ortsgruppenjugend regelt die Ortsgruppenjugendordnung.

§ 22 - Ortsgruppenbeauftragte und Mitarbeiter

(1)           Die Ortsgruppenbeauftragten sind den Vorstandsmitgliedern unterstellt. Sie werden durch die Vorstandsmitglieder Buchstabe d) bis h) je für ihren Bereich vorgeschlagen und durch den Ortsgruppenvorstand berufen. Ortsgruppenbeauftragte nehmen bei Bedarf beratend an Organtagungen der Ortsgruppe teil.

(2)           Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen.

(3)           Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten.

§ 23 - Vertretungsbefugnis

(1)           Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2)           Verbandsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

§ 24 - Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.

§ 25 - Geschäftsverteilung

Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und kann einen Geschäftsverteilungsplan beschließen.

§ 26 - Ladungsfrist

Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

§ 27 - Anträge

Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform oder in elektronischer Form spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Ortsgruppenvorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

§ 28 - Anzuwendende Vorschriften

Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein. Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 29 - Aufgaben

(1)           Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

       a)   Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schiedsgerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,

       b)   Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schiedsgerichtes diesem als bindend unterworfen haben.

(2)           Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

(3)           Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(4)           Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.

(5)           Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

       a)   Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,

       b)   zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

       c)   befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

       d)   befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;

       e)   Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;

       f)    zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

§ 30 - Zusammensetzung

(1)           Das gewählte Schiedsgericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.

(2)           Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.

(3)           Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schiedsgericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.

(4)           Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

§ 31 - Kostentragung

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 32 - Schiedsgerichtsordnung

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsgerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.

§ 33 - Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.

§ 34 - Ordnungen und Richtlinien

(1)           Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

(2)           Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3)           Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.

§ 35 - Gestaltungsschutz, DLRG-Markenschutz und -Material

(1)           Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2)           Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3)           Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4)           Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 36 - Ehrungen

(1)           Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.

(2)           Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.

(3)           Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

§ 37 - Geschäftsordnung

Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.

§ 38 - Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 39 - Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG – Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

§ 40 - Satzungsänderungen

(1)           Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2)           Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Internet bekannt gegeben werden.

(3)           Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 41 - Auflösung

(1)           Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Erwitte kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)           Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Erwitte oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist dessen Vermögen dem DLRG Bezirk Kreis Soest, zuzuweisen, der es für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 42 - Ausführung der Satzung

Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

§ 43 - Inkrafttreten

Diese Satzung löst die am 08. März 2002 auf der Mitgliederversammlung in Erwitte beschlossene Satzung in der Fassung vom 26. Februar 2016 ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 44 - Übergangsbestimmungen

Abweichend von den Bestimmungen von § 43 erfolgen Wahlen während der Mitgliederversammlung 2016 am 26.02.2016 bereits nach dieser Satzung.

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